Unsere Leistungen:
In der Behandlungspflege § 37.2 SGB. V
- nach ärztlicher Anordnung z.B. Injektion
- Medikamentenüberwachung
- Blutdruckkontrollen
- Blutzuckerkontrollen
- Wundversorgung
- Verbandwechsel
- Urostomiepflege
- Katheterpflege
- Medizinische Einreibung
- Bewegungsübungen
Pflegegrade
Grundsätzlich werden die Leistungen der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2 bis 5 gewährt. Zum Zweck der Erhaltung und Wiederherstellung der Selbstständigkeit und der Vermeidung schwererer Pflegebedürftigkeit werden aber auch bei Personen mit geringeren Beeinträchtigungen, die dem Pflegegrad 1 zugeordnet sind, bestimmte Leistungen der Pflegeversicherung gewährt. Es stehen Leistungen im Vordergrund, die den Verbleib in der häuslichen Umgebung sicherstellen, ohne dass bereits voller Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung angezeigt ist. Es stehen zusammengefasst folgende Leistungen zur Verfügung:
- Pflegeberatung,
- Beratung in der eigenen Häuslichkeit,
- Wohngruppenzuschlag,
- Anschubfinanzierung zur Gründung ambulant betreuter Wohngruppen,
- Versorgung mit Pflegehilfsmitteln,
- Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes,
- zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzfristiger Arbeitsverhinderung,
- zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen,
- Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen,
- Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich sowie
- Zuschuss zur stationären Pflege in Höhe von 125 Euro monatlich.
Pflegegrad 2 ist einer von fünf Pflegegraden. Voraussetzung für den Pflegegrad 2 ist, dass in der Begutachtung erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wurden (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte).
Personen mit Pflegegrad 2, die zuhause gepflegt werden, erhalten seit dem 1.1.2017 ein Pflegegeld in Höhe von 316 Euro monatlich oder ambulante Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 689 Euro monatlich.
Die Berechnung der Pflegegrade kann unter folgendem Link (unten auf der Seite) nachvollzogen werden: https://www.pflegestaerkungsgesetz.de/pflege-wissen-von-a-bis-z/pflege-details/erklaerung/pflegegrad-1/
Pflegegrad 3 ist einer von fünf Pflegegraden. Die Pflegegrade gelten seit dem 1.1.2017 und ersetzen die bis dahin geltenden Pflegestufen I bis III und die sog. Stufe „0“. Voraussetzung für den Pflegegrad 3 ist, dass in der Begutachtung schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wurden (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte im Begutachtungsinstrument).
Personen mit Pflegegrad 3, die zuhause gepflegt werden, erhalten seit dem 1.1.2017 ein Pflegegeld in Höhe von 545 Euro monatlich oder ambulante Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 1.298 Euro monatlich.
Die Berechnung der Pflegegrade kann unter folgendem Link (unten auf der Seite) nachvollzogen werden: https://www.pflegestaerkungsgesetz.de/pflege-wissen-von-a-bis-z/pflege-details/erklaerung/pflegegrad-1/
Voraussetzung für den Pflegegrad 4 ist, dass in der Begutachtung schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wurden (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte im Begutachtungsinstrument).
Personen mit Pflegegrad 4, die zuhause gepflegt werden, erhalten seit dem 1.1.2017 ein Pflegegeld in Höhe von 728 Euro monatlich oder ambulante Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 1.612 Euro monatlich. Wenn sie vollstationär im Pflegeheim betreut werden, unterstützt sie die Pflegekasse monatlich mit 1.775 Euro.
Die Berechnung der Pflegegrade kann unter folgendem Link (unten auf der Seite) nachvollzogen werden: https://www.pflegestaerkungsgesetz.de/pflege-wissen-von-a-bis-z/pflege-details/erklaerung/pflegegrad-1/
Die Berechnung der Pflegegrade kann unter folgendem Link (unten auf der Seite) nachvollzogen werden: https://www.pflegestaerkungsgesetz.de/pflege-wissen-von-a-bis-z/pflege-details/erklaerung/pflegegrad-1/
In der Pflege § 36 SGB. XI
Pflegerische Hilfen
- Grundpflege
- Waschen
- Baden
- Duschen
- bei der Körperpflege
- Ernährung
- Mobilität
- Lagerung
- Ausscheidung
- Sterbebegleitung
außerdem
- Vermittlung von Essen auf Rädern
- Vermittlung von Tagespflege
- Vermittlung von Haushaltshilfen
- Pflegeberatung
- Pflegekontrollbesuche nach § 37.3 SGB. XI
- Verhinderungspflege nach § 39 SGB. XI
- Betruungsleistungen nach § 45b SGB. XI
Das garantieren wir:
Alle pflegerischen Tätigkeiten werden von examiniertem Personal durchgeführt, welches Ihnen und Ihren Angehörigen mit Rat und Tat zur Seite steht.
Mit unserem 24 Stunden Rufbereitschaftsdienst können wir Ihnen eine optimale Rundumpflege bieten.
Unsere Leistungen:
In der Behandlungspflege § 37.2 SGB. V
- nach ärztlicher Anordnung z.B. Injektion
- Medikamentenüberwachung
- Blutdruckkontrollen
- Blutzuckerkontrollen
- Wundversorgung
- Verbandwechsel
- Urostomiepflege
- Katheterpflege
- Medizinische Einreibung
- Bewegungsübungen
In der Pflege § 36 SGB. XI
Pflegerische Hilfen
- Grundpflege
- Waschen
- Baden
- Duschen
- bei der Körperpflege
- Ernährung
- Mobilität
- Lagerung
- Ausscheidung
- Sterbebegleitung
außerdem
- Vermittlung von Essen auf Rädern
- Vermittlung von Tagespflege
- Vermittlung von Haushaltshilfen
- Pflegeberatung
- Pflegekontrollbesuche nach § 37.3 SGB. XI
- Verhinderungspflege nach § 39 SGB. XI
- Betruungsleistungen nach § 45b SGB. XI
Pflegegrade
Grundsätzlich werden die Leistungen der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2 bis 5 gewährt. Zum Zweck der Erhaltung und Wiederherstellung der Selbstständigkeit und der Vermeidung schwererer Pflegebedürftigkeit werden aber auch bei Personen mit geringeren Beeinträchtigungen, die dem Pflegegrad 1 zugeordnet sind, bestimmte Leistungen der Pflegeversicherung gewährt. Es stehen Leistungen im Vordergrund, die den Verbleib in der häuslichen Umgebung sicherstellen, ohne dass bereits voller Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung angezeigt ist. Es stehen zusammengefasst folgende Leistungen zur Verfügung:
- Pflegeberatung,
- Beratung in der eigenen Häuslichkeit,
- Wohngruppenzuschlag,
- Anschubfinanzierung zur Gründung ambulant betreuter Wohngruppen,
- Versorgung mit Pflegehilfsmitteln,
- Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes,
- zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzfristiger Arbeitsverhinderung,
- zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen,
- Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen,
- Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich sowie
- Zuschuss zur stationären Pflege in Höhe von 125 Euro monatlich.
Pflegegrad 2 ist einer von fünf Pflegegraden. Voraussetzung für den Pflegegrad 2 ist, dass in der Begutachtung erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wurden (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte).
Personen mit Pflegegrad 2, die zuhause gepflegt werden, erhalten seit dem 1.1.2017 ein Pflegegeld in Höhe von 316 Euro monatlich oder ambulante Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 689 Euro monatlich.
Die Berechnung der Pflegegrade kann unter folgendem Link (unten auf der Seite) nachvollzogen werden: https://www.pflegestaerkungsgesetz.de/pflege-wissen-von-a-bis-z/pflege-details/erklaerung/pflegegrad-1/
Pflegegrad 3 ist einer von fünf Pflegegraden. Die Pflegegrade gelten seit dem 1.1.2017 und ersetzen die bis dahin geltenden Pflegestufen I bis III und die sog. Stufe „0“. Voraussetzung für den Pflegegrad 3 ist, dass in der Begutachtung schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wurden (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte im Begutachtungsinstrument).
Personen mit Pflegegrad 3, die zuhause gepflegt werden, erhalten seit dem 1.1.2017 ein Pflegegeld in Höhe von 545 Euro monatlich oder ambulante Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 1.298 Euro monatlich.
Die Berechnung der Pflegegrade kann unter folgendem Link (unten auf der Seite) nachvollzogen werden: https://www.pflegestaerkungsgesetz.de/pflege-wissen-von-a-bis-z/pflege-details/erklaerung/pflegegrad-1/
Voraussetzung für den Pflegegrad 4 ist, dass in der Begutachtung schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wurden (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte im Begutachtungsinstrument).
Personen mit Pflegegrad 4, die zuhause gepflegt werden, erhalten seit dem 1.1.2017 ein Pflegegeld in Höhe von 728 Euro monatlich oder ambulante Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 1.612 Euro monatlich. Wenn sie vollstationär im Pflegeheim betreut werden, unterstützt sie die Pflegekasse monatlich mit 1.775 Euro.
Die Berechnung der Pflegegrade kann unter folgendem Link (unten auf der Seite) nachvollzogen werden: https://www.pflegestaerkungsgesetz.de/pflege-wissen-von-a-bis-z/pflege-details/erklaerung/pflegegrad-1/
Die Berechnung der Pflegegrade kann unter folgendem Link (unten auf der Seite) nachvollzogen werden: https://www.pflegestaerkungsgesetz.de/pflege-wissen-von-a-bis-z/pflege-details/erklaerung/pflegegrad-1/